Rehabilitationssport wird durch die im SGB IX festgeschriebenen Kostenträger nicht nur bezuschusst, sondern übernommen. Dies bedeutet, dass für die Teilnahme am ärztlich verordneten Rehabilitationssport keine Kosten auf die Patienten zukommen.
Je nach Kostenträger wird der Umfang des Rehabilitationssports unterschiedlich genehmigt:
Die ärztlichen Verordnungen über die gesetzlichen Krankenversicherungsträger müssen nach Ausstellung durch den Arzt durch den Kostenträger genehmigt werden. Im Fall von Verordnungen der deutschen Rentenversicherungsträger gilt die Verordnung automatisch als genehmigt.
Der Versicherte hat die freie Wahl einer (zertifizierten) Gruppe. Die Gruppen können eine Teilnahme ablehnen und sind nicht verpflichtet eine begonnene Teilnahme bis zur vollständigen Erfüllung der Verordnung weiterzuführen.
Der Patient ist dazu verpflichtet einen Wechsel des Kostenträgers dem Anbieter zu melden und muss vor dem in Kraft treten des Wechsels die Verordnung erneut genehmigen lassen.
Quelle: www.bsv-rlp.de
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